Reisebüro Klingsöhr - Allgemeine Geschäfts- / Reisebedingungen
Liebe Reisefreunde, wir hoffen, daß Sie in unserem Programm Ihre Wunschreise gefunden haben. Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise und Reisebedingungen für die durch uns veranstalteten Reisen, die wir Ihnen unter der "Reiseimpressionen" präsentieren :
Allgemeine Reisebedingungen
I. Buchung der Reise
1. Die Buchung der Reise wird für REISEBÜRO KLINGSÖHR (nachfolgend Klingsöhr genannt) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer gegenüber schriftlich von Klingsöhr bestätigt worden ist.
2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertrags-pflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer Klingsöhr gegenüber.
II. lnhalt des Reisevertrages
1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Buchungsbestätigung von Klingsöhr. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im Reisekatalog, soweit nicht in Buchung und Buchungsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reisekatalog beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit Klingsöhr.
III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651k Abs.3 BGB zu leisten.
2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10%, höchstens jedoch 300,- EUR pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 21 und 14 Tagen vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
3. Klingsöhr ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 Bürgerliches Gesetzbuch)vorher durch Klingsöhr dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht worden ist.
IV. Vertragliche Leistungen
1. Die von Klingsöhr geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf..
2. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheiten“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen.
V. Preisänderungen
1. Klingsöhr ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Klingsöhr und nach Vertragsschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Klingsöhr nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Hafen-, Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig,wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
2. Der Reisepreis darf nur so weit erhöht werden, wie es der Erhöhung der in Ziffer 1. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Klingsöhr hat dem Reiseteilnehmer eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens drei Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.
3. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern der Vertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine Preiserhöhung auch innerhalb von vier Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die § 99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung findet (behördlich festgesetzte oder genehmigte Beförderungstarife).
VI. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann Klingsöhr anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20%
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30%
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50%
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 75%
ab dem 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 90%
Nichtantritt der Reise 100%
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei Klingsöhr. Die pauschalierte Rücktritts-entschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsentschädigungen nicht gelten, auch wenn Klingsöhr Veranstalter ist. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen sind bei der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
3. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar.
VII. Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluß nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehrner als auch Klingsöhr den Reisevertrag kündigen.Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an Klingsöhr zu richten. Klingsöhr kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Klingsöhr hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen häherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertrags-gesetz (siehe Ziffer XXIII. dieser Reisebedingungen).
2. Ist in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Klingsöhr bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Vermittelt Klingsöhr lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.
3. Klingsöhr kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Klingsöhr sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abnahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält Klingsöhr grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden.
VIII. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Klingsöhr kann der Teilnahme des Dritten wider-sprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen entgegenstehen.
2. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner.
IX. Versicherungen
1. Gegen die in ZifferVI. Abs. 1 geregelten Rücktrittsentschädigungen sowie gegen zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch ist der Reiseteilnehmer entspre-chend der Reiseausschreibung durch die bei den von Klingsöhr selbst durchgeführten Reisen (= KLINGSÖHR REISE-IMPRESSIONEN) im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittskosten-Versicherung versichert. Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Rücktrtittsentschädigung an Klingsöhrbefreit;er hat lediglich einen Erstattungs-anspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicheungsbedingungen.
2. Klingsöhr empfiehlt dringend den Abschluß des "Service Plus"-Paketes der ELVIA Reiseversicherung. Das Paket bietet eine Reiseunfall-sowie –Krankenversicherung mit Notruf-Service und Rettungsflug und Reisegepäckversicherung.
X. Vertragspflichten von Klingsöhr
Klingsöhr hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Klingsöhr schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern Klingsöhr selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass Klingsöhr lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer XII der Reisebedingungen verwiesen.
XI. Haftung des Reiseveranstalters
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Klingsöhr gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Kommt Klingsöhr die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet Klingsöhr insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere der Abkommen von Warschau und Guadalajara neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Luftfrachtführers vor.
3. Die vertragliche Haftung von Klingsöhr gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder b) Klingsöhr für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
4. Die Haftung von Klingsöhr gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
XII. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist Klingsöhr lediglich Vermittler fremder Leistungen, haftet Klingsöhr nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung.
2. Ausflüge, Führungen und Sonderveranstaltungen werden - soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind - von örtlichen Vertretungen lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
XIII. Gewährleistung
1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Klingsöhr kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Klingsöhr kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch Klingsöhr kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reise-preises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Klingsöhr innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag durch schriftliche Erklärung an Klingsöhr kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Reiseteilnehmer schuldet Klingsöhr den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern Klingsöhr einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, Klingsöhr auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
XIV. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von Klingsöhr im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen Klingsöhr anzuerkennen.
XV. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungs-unternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.(bei Flugbeförderung international als P.I.R.=Property Irregularity Report bezeichnet). Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Für Fluggepäck und Seegepäck (bei Kreuzfahrten) wird auf die in den internationalen Abkommen (Art. 26 des Warschauer Abkommens für Fluggepäck) oder gesetzlichen Bestimmungen (Art. 12 der Anlage zu §§ 664 ff HGB für Seegepäck ) enthaltenen Ausschlussfristen hingewiesen.
XVI. Einreise-, Pass-. Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestirnrnungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, daß der Reisende Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise angeboten wird, es sei denn, dass dieZugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Klingsöhr wird sich im Rahmen seiner Möglickeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen plötzlich auftredender Änderungen der Bestimmmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können.
3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen informieren und ggf. ärzlichen Rat einholen.
4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Der Reisende trägt allein das Risiko der Erteilung oder Nichterteilung dieser Dokumente.
XVII. Anspruchstellung, Ausschlußfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von Klingsöhr oder der Vermittlung von fremden Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Klingsöhr geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch vereinbart für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von Klingsöhr im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für Klingsöhr anzuerkennen.
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist dieVerjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem Klingsöhr oder deren Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.
XX.Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Klingsöhr ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
XVIII. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz wechselt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von Klingsöhr gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart
XIX. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§ 65, soweit Klingsöhr nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter ist.
XX. Klingsöhr ist ordentl. Mitglied des Deutschen Reisebüroverbandes e.V. (DRV).
KLINGSÖHR REISE-IMPRESSIONEN
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